Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung einer unzulässigen Nichtzulassungsbeschwerde. Untätigkeitsklage. Nichtzulassung der Berufung
Orientierungssatz
1. Die Berufung gegen die Abweisung einer Untätigkeitsklage bedarf keiner Zulassung, weil letztere nicht auf eine Geld- oder Sachleistung gerichtet ist. Sie ist nur auf den Erlass eines beantragten Verwaltungsaktes gerichtet. Eine unmittelbare Klage auf Leistung ist ausgeschlossen.
2. Eine unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht in eine Berufung umgedeutet werden, selbst wenn sie allein wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts eingelegt worden ist. Wegen der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung gilt aber die einjährige Berufungsfrist des § 66 Abs. 2 S. 1 SGG.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Nichtzulassung der Berufung in dem Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2007 aufgehoben, soweit durch den Gerichtsbescheid über eine Untätigkeitsklage wegen Nichtgewährung von Eingliederungsleistungen ab 1. Januar 2005 entschieden worden ist.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers, welche sich gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juli 2007 richtet, hat der Sache nach Erfolg. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich die Nichtzulassungsbeschwerde nur auf die Abweisung der Untätigkeitsklage, nicht aber auf die Abweisung der vom Sozialgericht angenommenen Leistungsklage, gerichtet auf Zahlung von 300,-- € bezieht. Denn der Bevollmächtigte des Klägers bezeichnet den Streit über die Auszahlung dieses Betrages in seinem Schriftsatz vom 3. November 2007 als erledigt, da der Beklagte seiner Zahlungsverpflichtung nachgekommen ist.
Die Berufung gegen die Abweisung der Untätigkeitsklage bedarf entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem Gericht...