Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für ausländische Staatsangehörige bei Aufenthalt zur Arbeitssuche. Anwendbarkeit auf Unionsbürger. Portugal. Europarechtskonformität des Leistungsausschlusses. Vereinbarkeit mit dem Europäischen Fürsorgeabkommen. Freizügigkeit. Gleichbehandlung. Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung von neuen Rechtsvorschriften. Beitragsunabhängige Geldleistungen. Einstweilige Anordnung
Orientierungssatz
1. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 verstößt nicht gegen das Europäische Fürsorgeabkommen.
2. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 ist von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG - sog. Unionsbürgerrichtlinie - gedeckt, soweit Leistungen zum Lebensunterhalt begehrt werden.
3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 ist mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - VO 883/2004 vereinbar.
Normenkette
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; EG-VO 883/2004 Art. 1 Buchst. l, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 3 Abs. 3, Art. 4, 70; EFA Art. 1; EFA Art. 11 Abs. 1, Art. 16b S. 2; EGRL 38/2004 Art. 24 Abs. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 2. April 2012 aufgehoben.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin - Brandenburg Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwältin A W, W, B, beigeordnet.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Leistung...