Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung und -berechnung. selbstständige Tätigkeit. Kosten eines betrieblich und privat genutzten Kfz. keine überwiegend betriebliche Nutzung. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die Vorschrift des § 3 Abs 7 AlgIIV 2008, die bei der Berechnung des bei einem Selbstständigen zu berücksichtigenden Einkommens die Anerkennung von Aufwendungen für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs davon abhängig macht, dass das Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt wird. Eine Härte kann nicht angenommen werden, da bei einem überwiegend privat genutzten Kraftfahrzeug gem § 3 Abs 7 S 5 AlgIIV 2008 für ausschließlich betriebliche Fahrten 0,10 € für jeden gefahrenen Kilometer von den Betriebseinnahmen abgesetzt werden können.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 23. August 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für das Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, ihnen für den Zeitraum vom 1. März bis 31. August 2010 nach zunächst nur vorläufiger Leistungsgewährung endgültig höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) - zu bewilligen. Sie wehren sich zugleich gegen eine entsprechende Erstattungsforderung.
Der 1957 geborene Kläger zu 1., seine 1955 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2., und ihr 1991 geborener Sohn, der Kläger zu 3., stehen seit mehreren Jahren im ergänzenden Leistungsbezug des Beklagten. Ihre gemeinsam bewohnte Wohnung, für ...