Entscheidungsstichwort (Thema)
Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Erfolgsaussicht. Eilbedürftigkeit
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für dieses Beschwerde-verfahren wird abgelehnt.
Gründe
Das Aktivrubrum war zu ändern. Gegenstand des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens sind bei sachgerechter Auslegung des erstinstanzlich geltend ge-machten Begehrens die Anträge der in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Antragstellerinnen zu 1 und zu 2 auf Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - des Sozialgesetzbuches (SGB II). Die Antragstellerin zu 1 kann als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft nicht im eigenen Namen die Ansprüche der Antragstellerin zu 2 mit einer Klage oder, wie im vorliegenden Verfahren, mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verfolgen, sondern jedes Mitglied muss seine Ansprüche im eigenen Namen geltend machen (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 7. November 2006 - L 7 b AS 8/06 R - (www.bundessozialgericht.de) und bereits Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Mai 2006 - L 10 AS 102/06 -). Die Bevollmächtigung der Antragstellerin zu 1 für das vorliegende Verfahren konnte dabei unterstellt werden (§ 73 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2007 ist gemäß § 172 Abs. 1 und § 173 SGG zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragstellerinnen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt.
Soweit die Antragstellerinnen ausweislich ihres...