Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsnatur einer Überleitungsanzeige des Grundsicherungsträgers nach § 33 SGB 2
Orientierungssatz
1. Der Anspruchsübergang beim Gläubigerwechsel nach § 33 Abs. 1 S. 1 und 3 SGB 2 findet kraft Gesetzes im Wege der Legalzession statt. Weil er infolgedessen nicht mehr durch einen Verwaltungsakt bewirkt werden muss, bedarf es keines Verwaltungsaktes.
2. Die Überleitungsanzeige des Grundsicherungsträgers enthält keine Verfügung eines Anspruchsübergangs, sondern lediglich eine Mitteilung über die Folgen der Gewährung von Leistungen nach dem SGB 2 an den Hilfebedürftigen. Dies schließt eine materielle Betroffenheit des Grundsicherungsberechtigten durch die Überleitungsanzeige aus.
3. Die Mitteilung nach § 33 Abs. 3 S. 1 SGB 2 als Rechtswahrungsanzeige dient dazu, dem Leistungsträger die Inanspruchnahme des Anspruchsverpflichteten für die Vergangenheit zu sichern. Zugleich erhält der Anspruchsverpflichtete durch die Mitteilung Gelegenheit, seiner Zahlungsverpflichtung freiwillig nachzukommen, um so die Gewährung von Leistungen nach dem SGB 2 überflüssig zu machen.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenes Schreiben des Beklagten, mit dem gegenüber einem Dritten der Übergang eines eventuellen Anspruches der Klägerin gegenüber dem Dritten angezeigt wird.
Der im Januar 1986 geborenen Klägerin bewilligte der Beklagte auf deren am 29. August 2019 gestellten Antrag mit Bescheid vom 28. November 2019 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vorläufig für September 2019 und für November 2019 bis Januar 2020. Die Gewährung von Le...