Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche. Ausnahme bei mindestens fünfjährigem gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Abstellen auf die polizeiliche Meldung
Orientierungssatz
Nach § 7 Abs 1 S 5 SGB II muss sich ein fünfjähriger Aufenthalt an die erstmalige Meldung bei der Meldebehörde anschließen, eine Abmeldung bewirkt, dass die Fünfjahresfrist nicht mehr läuft. Vielmehr müsste sich der Antragsteller erneut bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, um die Dauer eines fünfjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet zu erreichen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 9. April 2020 wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. April 2020 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 432 Euro monatlich in der Zeit vom 26. März bis längstens 31. Juli 2020 verpflichtet wurde und der Antragsgegner die Kosten zu tragen hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des gesamten Verfahrens sind nicht zu erstatten.
Klarstellend wird festgestellt, dass es bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Sozialgericht unter Beiordnung des aus dem Rubrum ersichtlichen Prozessbevollmächtigten verbleibt.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung des aus dem Rubrum ersichtlichen Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 172 Sozialgerichtsgesetz - SGG) des Antragsgegners ist begründet. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 b Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) von Leistungen ausgeschlossen. Er...