Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsausbildungsbeihilfe. Sonderregelung für die Ausbildungsförderung für Ausländer. Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung. Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts. Bleibeperspektive. Gesamtschutzquote des Herkunftslandes nach der Asylgeschäftsstatistik des BAMF als zentraler Orientierungspunkt
Orientierungssatz
1. Für die Frage, ob die Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts iS von § 132 Abs 1 S 1 SGB 3 begründet ist, ist anhand der Gesamtschutzquote des Landes, aus dem der Asylbewerber kommt, zu beantworten, solange die Asylentscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) noch nicht ergangen ist.
2. Stammt der Antragsteller nicht aus einem der vom BAMF ermittelten Länder mit einer Gesamtschutzquote von über 50 Prozent, sondern zB aus Kamerun mit einer Schutzquote von 3,2 %, so besteht keine Erwartung eines rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts iS von § 132 SGB 3. Dies hat zur Folge, dass eine Förderung durch Berufsausbildungsbeihilfe zu versagen ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 29. März 2017 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für das gesamte Verfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für seine Ausbildung zum „Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik“.
Der Antragsteller ist Staatsangehöriger Kameruns und im Besitz einer Aufenthaltsgestattung mit Gültigkeit bis zum 27. Juni 2017. Sein am 17. Februar 2015 gestellter Asylantrag ist bisher nicht abschließend beschieden worden. Ausweislich des Ausbildungsvertrags vom 28. Juli 20...