Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Leistungen für die Vergangenheit. Folgenabwägung. Bedarfsgemeinschaft. Bedürftigkeit. Feststellungen. Effektiver Rechtsschutz. Zeitablauf. Wohngemeinschaft. Obliegenheit. Einkommen. Vermögen. Verwaltungsakt. Zeuge. Versagung. Lebensmittelgutschein. Kosten für Unterkunft und Heizung. Anspruch auf Lebensmittelgutscheine für sechs Monate im Verfahren der einstweiligen Anordnung bei ungeklärtem Einkommen der Partnerin in einer Bedarfsgemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Ob ein Anordnungsgrund besteht, richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
2. Liegt eine Bedarfsgemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vor, ist der Partner des Antragstellers gegenüber der Behörde zur Auskunft über sein Einkommen und Vermögen verpflichtet. Die Behörde darf die Auskunftspflicht des Partners durch Verwaltungsakt konkretisieren und mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung durchsetzen.
Orientierungssatz
1. Besondere Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (eA ) auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 besteht für die Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nicht, wenn nicht Umstände vorgetragen sind, wonach ohne diese Vorwegnahme der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden.
2. Indizien für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB 2 zwischen Mann und Frau bei gemeinsamem Haushalt liegen beispielsweise vor, wenn Zimmer und Betten gemeinsamen genutzt werden, der Antragsteller für die gemeinsam gefundene und von ihm renovierte Wohnung keine Miete bezahlt hat, sondern die Partnerin diese aus eigenen Mitteln aufgebracht hat, und sie darü...