Entscheidungsstichwort (Thema)
Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Prozesskostenhilfe. Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht. Abgrenzung von Auskunftseinholung und Beweiserhebung
Orientierungssatz
1. Bei der Entscheidung über einen Prozesskostenhilfenantrag ist für die gebotene Erfolgsprognose ausnahmsweise dann nicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der vollständigen Vorlage des Antrags, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wurde und sich zwischenzeitlich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat.
2. Die hinreichende Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrags ist im sozialgerichtlichen Verfahren jedenfalls dann gegeben, wenn das Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig erachtet.
3. Fordert das Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits über die Höhe des Grads einer Behinderung von einem Arzt schriftlich die Beschreibungen der Erkrankungen und der dazu gehörigen Funktionseinschränkungen entsprechend der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht, so handelt es sich nicht mehr nur um eine bloße Auskunft im Sinne des § 118 ZPO, sondern um den Eintritt in die Beweiserhebung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2009 abgeändert. Der Klägerin wird ab dem 8. Mai 2007 für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt T K, Astraße, B bewilligt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 8....