Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes zur Übernahme von Mietschulden durch einstweiligen Rechtsschutz. Übernahme von Mietschulden. Ermessen. Eilbedürftigkeit. Drohende Wohnungslosigkeit. Räumungsklage
Orientierungssatz
1. Begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Grundsicherungsträgers zur Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, so hat er u. a. einen Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Baldige Wohnungslosigkeit droht noch nicht, wenn eine Kündigung vorliegt und der Vermieter eine Räumungsklage lediglich angedroht hat. Der erforderliche Anordnungsgrund ist frühestens ab Zustellung einer Räumungsklage gegeben.
2. Drohende Wohnungslosigkeit bedeutet den drohenden Verlust der bewohnten kostenangemessenen Wohnung bei fehlender Möglichkeit, ebenfalls angemessenen Ersatzwohnraum zu erhalten.
3. Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 S. 1 SGB 2 ist nicht gerechtfertigt, wenn durch diese der Verlust der Wohnung nicht abgewendet werden kann.
Normenkette
SGB II § 22 Abs. 8; SGG § 86b Abs. 2; ZPO § 704
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Februar 2016 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird in vollem Umfang abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren um die Übernahme von Mietschulden nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von (noch) 832,61 €.
Die am 1972 geborene Antragstellerin...