Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit der Beschwerde: Rechtsmittelfrist bei unzutreffender Belehrung. Untätigkeitsklageverfahren: Erlass des Widerspruchsbescheids kein Anerkenntnis. Auslegungsfähigkeit von Erklärungen. Prozessuale Erklärung. Klagerücknahme. Einseitige Erledigungserklärung. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (amtlich)
Kein Lauf einer Rechtsmittelfrist bei Belehrung, der Beschluss sei nicht anfechtbar.
Die Erteilung des Widerspruchsbescheides während der darauf gerichteten Untätigkeitsklage stellt kein Anerkenntnis, sondern Erfüllung des prozessualen Anspruchs dar.
Orientierungssatz
Zur Frage der Auslegungsfähigkeit einer vom Rechtsanwalt des Klägers erklärten Annahme eines nicht existierenden Anerkenntnisses als Klagerücknahme (bzw einseitige Erledigungserklärung), wenn dieser ebenfalls erklärt hat, eine Erledigungserklärung nicht abzugeben und einer Umdeutung zu widersprechen.
Normenkette
SGG § 88 Abs. 1 S. 3, § 101 Abs. 2, §§ 102, 123, 66 Abs. 1, 2 S. 1, § 172 Abs. 1, 3 Nr. 3, § 173 S. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Januar 2014 aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Untätigkeitsklage das Begehren verfolgt, den Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 2012 gegen den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2012 zu bescheiden, und ist dabei der Auffassung, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis in der Hauptsache erledigt ist.
Am 18. April 2012 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten beim Sozialgericht Cottbus Untätigkeitsklage erhoben und beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, auf den Widerspruch der Klägerin vom 17. Ja...