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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 02.03.2006 - L 14 B 18/06 AS ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Eine eheähnliche Gemeinschaft setzt voraus, dass eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft unterhalten wird. Die gemeinsame Nutzung der Wohnung begründet eine Wirtschaftsgemeinschaft.

2. Die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft wird dadurch eheähnlich, dass zwischen Mann und Frau tatsächliche Bindungen bestehen, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander erwarten lassen. Dabei spielt die Dauer der Beziehung ebenso eine wesentliche Rolle wie das ausgeübte Sorgerecht für ein gemeinsames Kind.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Streitig ist die Höhe der an den Antragsteller zu gewährenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Der 1973 geborene Antragsteller lebt seit Februar 1997 mit der ebenfalls 1973 geborenen D S zusammen. Eine gemeinsame Tochter wurde 2001 geboren. Bis zum 31. Dezember 2004 bezog der Antragsteller Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 103, 25 Euro. Am 12. Oktober 2004 beantragte er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Der Antragsteller gab an, mit Frau S in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Diese beziehe als Angestellte ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.118, 28 Euro und benötige für den Weg zur Arbeit ein Auto. Sie erhalte auch das Kindergeld. Durch Bescheid vom 15. Dezember 2004 bewilligte der Antragsgegner für Januar 2005 bis Mai 2005 monatlich Leistungen in Höhe von 84,08 Euro. Das Einkommen von Frau S wurde auf den Bedarf des Antragstellers angerechnet, weil er mit Frau S und de...

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