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BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewährung von Arbeitslosenhilfe: pauschale Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Partnern eheähnlicher Gemeinschaften im Rahmen der sog. verschärften Bedürftigkeitsprüfung mit GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 unvereinbar. erneute Richtervorlage. AFG § 137 Abs 2a bei verfassungskonformer Auslegung mit GG vereinbar. Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die für die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in § 138 Abs 1 Nr 2, Abs 3 Nr 9 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vorgeschriebene Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten benachteiligt Ehepartner, die zuvor beide erwerbstätig waren, gegenüber solchen, von denen nur einer erwerbstätig war, sowie gegenüber Alleinstehenden; außerdem hat sie auch eine erhebliche Benachteiligung von zusammenlebenden Ehepaaren gegenüber solchen Ehepartnern zur Folge, die dauernd getrennt leben. Sie ist daher mit Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 6 Abs 1 GG unvereinbar.

2. Beseitigt der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Mängel dieser Regelung, so ist § 137 Abs 2 a AFG, wonach bei der Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, ebenso wie Einkommen und Vermögen eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind, bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar.

3. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 137 Abs 2 a AFG liegt bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft).

 

Orientierungssatz

1. Durch die früher zu AFG § 138 Abs 1 Nr 2 ergangene Entscheidung (BVerfG, 1987-06-16, 1 BvL 4/84, BVerfGE 75, 382) wird die verfassungsrechtliche Prüfung der Norm nicht entbehrlich, da nach Maßgabe der Gründe nur Fälle betroffen waren, in denen hinsichtlich der Höhe der Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe und des anzurechnenden Einkommens verheiratete Arbeitslose nicht schlechter gestellt werden als Alleinstehende und in denen den Eheleuten auch nach der Anrechnung das Existenzminimum verbleibt.

2. zu LS 1:

a) Die Ungleichbehandlung von Alleinverdienerehe und Doppelverdienerehe liegt darin, daß die Anrechnungsvorschrift von AFG § 138 Abs 1 Nr 2 nicht im Hinblick auf das Lebensstandardprinzip den Einkommensbestandteil des Ehegatten des Arbeitslosen schont, der diesem als Arbeitslosenhilfe zustünde. Nur bei einem Selbstbehalt in Höhe der hypothetischen Arbeitslosenhilfe und bei Wegfall von AFG § 138 Abs 3 Nr 9 würde die geschilderte Ungleichheit vermieden. Sie ist geeignet, in der gesellschaftlichen Wirklichkeit entgegen GG Art 3 Abs 2 die Hausfrauenehe zu begünstigen und in die durch GG Art 6 Abs 1 geschützte freie Entscheidung der Ehegatten über ihre Aufgabenverteilung in der Ehe einzugreifen.

b) Durch die Anrechnung können im Gegensatz zu Alleinstehenden nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten Nachteile in einer Höhe entstehen, die nicht durch die bei gemeinschaftlicher Haushalts- und Wirtschaftsführung zu erzielenden Einsparungen ausgeglichen werden. Auch bietet die derzeitige gesetzliche Regelung keine Gewähr dafür, daß das Existenzminimum in jedem Fall unberührt bleibt.

c) Durch die - für sich betrachtet verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Art des Vollzugs von AFG § 138 Abs 1 Nr 1 bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind solche, die nicht dauernd getrennt leben, benachteiligt. Die Unterschiede haben im Regelfall eine solches Ausmaß, daß sie durch die Einsparungen, die infolge des Wirtschaftens aus einem Topf erzielt werden können, bei weitem nicht aufgewogen werden. Da die Regelung sogar Ehepaare zum Getrenntleben veranlassen könnte, verstößt sie gegen GG Art 6 Abs 1.

d) Den Anforderungen, daß es auch unter Berücksichtigung des Typisierungsinteresses mit GG Art 3 Abs 1 unvereinbar ist, für die Berücksichtigung zwingender Unterhaltsverpflichtungen realitätsfremde Grenzen zu ziehen (vgl für das Steuerrecht BVerfG, 1984-02-22, 1 BvL 10/80, BVerfGE 66, 214 ≪223≫), wird die Freibetragsregelung für Unterhaltsleistungen in AFG § 138 Abs 1 Nr 2, die keine Rücksicht auf die tatsächlichen Beträge nimmt, ersichtlich nicht gerecht.

Soweit diesbezüglich die Entscheidung des BVerfG, 1987-06-16, 1 BvL 4/84, BVerfGE 75, 382 anders verstanden werden könnte, wird daran nicht festgehalten.

3. zu LS 3: Gemeint ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

4. Durch AFG § 137 Abs 2a ist der allgemeine Gleichheitssatz nicht dadurch verletzt, daß die Arbeitslosenhilfe sich für einen arbeitslosen Ehegatten nach einer höheren Leistungsgruppe bestimmen kann als für einen Arbeitslosen, der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.

GG Art 3 Abs 1 verpflichtet den Gesetzgeber nicht, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sowie Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften unter Verwandten der verschärften Bedürftigkeitsprüfung zu unterwerfen.

5. AFG § 137 Abs 2a verletzt weder die allgemeine Handlungsfreiheit noch die Intimsphäre der Partner eheähnlicher Gemeinschaften. Die Regelung ist zur Erreichung des Zwecks, ihnen gegenüber die Benachteiligung von Ehen zu vermeiden, ohne weiteres geeignet und auch iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich; dabei setzt die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht voraus, daß zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen.

6. Bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber muß die Einkommensanrechnung unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Partnern eheähnlicher Gemeinschaften in Form der individuellen Bedürftigkeitsprüfung nach AFG § 138 Abs 1 Nr 1 vorgenommen werden.

Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1-2, Art. 6 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 74 Nr. 7, Art. 100 Abs. 1; AFG § 137 Abs. 1 Fassung: 1985-12-20, Abs. 2 Fassung: 1985-12-20, Abs. 2a Fassung: 1985-12-20, § 138 Abs. 1 Nr. 1 Fassung: 1985-12-20, Nr. 2 Fassung: 1985-12-20, Abs. 3 Nr. 9 Fassung: 1985-12-20; AFGÄndG 7 Art. 1 Nrn. 35-36; AVAVG § 149 Abs. 5; BSHG § 122

 

Verfahrensgang

SG Fulda (Vorlegungsbeschluss vom 27.11.1986; Aktenzeichen S-1c/Ar-196/85)

 

Fundstellen

Haufe-Index 543619

BVerfGE 87, 234-269 (Leitsatz und Gründe)

BVerfGE, 234

BB 1992, 2366

NJW 1993, 643

NJW 1993, 643-647 (Leitsatz und Gründe)

EuGRZ 1992, 557-567 (Leitsatz und Gründe)

BGBl I 1993, 42

FamRZ 1993, 164-169 (Leitsatz und Gründe)

FuR 1993, 41 (red. Leitsatz und Gründe)

JuS 1993, 783

SozVers 193, 74-84 (Leitsatz 1-3 und Gründe)

DVBl. 1993, 167

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