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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.11.2016 - L 18 AL 96/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss des Eintritts einer Sperrzeit bei Vereinbarung von Altersteilzeit. Wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe. Maßgeblicher Zeitpunkt. Abschlagsfreie Rente

 

Orientierungssatz

1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 159 Abs. 1 S. 1 SGB 3 nur dann, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

2. Ein Arbeitnehmer, der mit der Vereinbarung von Altersteilzeit sein vormals unbefristetes Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Endes der Freistellungsphase löst, ohne ein Anschlussverhältnis in Aussicht zu haben, führt seine Arbeitslosigkeit bewusst herbei und verhält sich damit versicherungswidrig (BSG Urteil vom 02. Mai 2012, B 11 AL 6/11 R).

3. Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, die Sozialversicherung, insbesondere die Bundesagentur zu entlasten. Dem Arbeitnehmer, der nach der Altersteilzeit nahtlos in den Rentenbezug wechseln will, kann der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung nicht vorgeworfen werden. Dies führt zur Annahme eines wichtigen Grundes i. S. von § 159 Abs. 1 S. 1 SGB 3.

 

Normenkette

SGB III § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB VI § 77 Abs. 2 Nr. 2, § 236b

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 28. April 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach Beendigung des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der Klägerin im Blockmodell, und zwar für die Zeit vom 1. September 2014 bis 23. November 2014.

Die 1952 geborene Klägerin meldete sich am 28. August 2014 mW zum 1. September 2014 arbeitslos und beantragte di...

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SGB III - Arbeitsförderung / § 159 Ruhen bei Sperrzeit
SGB III - Arbeitsförderung / § 159 Ruhen bei Sperrzeit

  (1) 1Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. 2Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn   1. die ...

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