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LSG Berlin Beschluss vom 28.04.2004 - L 6 AL 10/03

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Verfahrensgang

SG Stuttgart (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen S 3 AL 6332/02)

 

Tenor

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.240,- Euro festgesetzt.

 

Gründe

Nach § 161 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) iVm § 197a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil oder, wenn – so wie hier durch Rücknahme der Berufung – das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss dem Grunde nach über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Entscheidung muss also – anders als dies bei den gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahren der Fall ist (vgl. § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG) – von Amts wegen ergehen.

§ 197a Abs. 1 SGG findet nach seinem zeitlichen Geltungsbereich Anwendung. Die Bestimmung wurde durch das 6. SGG-Änderungsgesetz (6. SGG-ÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl I 2144) mit Wirkung ab dem 2. Januar 2002 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des 6. SGG-ÄndG) eingeführt und gilt für Verfahren, die – wie der vorliegende Fall – ab dem 2. Januar 2002 rechtshängig geworden sind (Artikel 17 Abs. 1 Satz 2 6. SGG-ÄndG; vgl Bundessozialgericht ≪BSG≫, Urteil vom 30. Januar 2002, B 6 KA 73/00 R = SozR 3-2500 § 135 Nr. 21).

Das von einem Arbeitgeber betriebene Verfahren auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses im Sinne von §§ 217 ff Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) ist nach § 197a Abs. 1 1. Halbsatz iVm § 183 Satz 1 und 3 SGG, letzterer ebenfalls in der durch das 6. SGG-ÄndG mit Wirkung ab dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), gerichtskostenpflichtig, da der als Kläger beteiligte Arbeitgeber nicht Leistungsempfänger iSv § 183 SGG ist bzw im Erfolgsfalle wäre (§ 183 Satz 3 SGG).

Nach § 183 Satz 1 SGG ist das Verfahren vor den Gerichten de...

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SG Stuttgart S 3 AL 6332/02
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Leistungen an Arbeitgeber. Eingliederungszuschuss. Beschäftigung eines Geschäftsführers. Kostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren  Leitsatz (amtlich) 1. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Bundesanstalt für ...

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