Verfahrensgang
SG Berlin (Beschluss vom 09.12.2003; Aktenzeichen S 88 KR 1951/03 ER) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 991.511,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 9. Dezember 2003 ist gemäß §§ 172 Abs. 1 und 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig, aber unbegründet.
Das Begehren der Antragstellerin ist, nachdem sie die Zahlungsaufforderungen des Antragsgegners befolgt und die streitbefangenen Umlagebeträge in Höhe von 1.983.023,00 Euro gezahlt hat, dahingehend auszulegen, dass die Aufhebung der Vollziehung der Umlagebescheide, d.h. die Rückzahlung der von ihr geleisteten Umlagebeträge gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erstrebt wird.
Über diesen Antrag entscheidet das Gericht in entsprechender Anwendung der Grundsätze, die für das Anordnungsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG gelten. Danach soll in den Fällen, in denen u.a. wie hier, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Anforderung von Umlagen gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG kraft Gesetzes entfällt, die Aussetzung der Vollziehung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichten eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG). Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes derart überwiegen, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist, als ein U...