rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 30.10.2002; Aktenzeichen S 71 KA 244/02 ER) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 8.603,09 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung einer Schadensersatzverpflichtung wegen der Überschreitung der Richtgrößen für die von ihr 1999 verordneten Arznei-, Verband- und Heilmittel.
Der Prüfungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin setzte mit Beschluss vom 31.Juli 2001 gegen die Antragstellerin, eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärztin für Innere Medizin, auf Grund der Überprüfung der Wirtschaftlichkeit der Verordnung von Arznei-, Verband- und Heilmitteln wegen der Überschreitung der Richtgrößen 1999 eine Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 83.298,02 DM fest. Auf die dagegen von der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 1) erhobenen Widersprüche reduzierte der Antragsgegner mit Beschluss vom 12. Juni 2002 die Schadensersatzverpflichtung auf 50.478,52 DM (= 25.809,26 EURO) und wies die Widersprüche im Übrigen zurück. Diesen Beschlüssen legten die Prüfungsgremien die am 1. September 1999 abgeschlossene und im KV-Blatt 10/98 (S. A241) veröffentlichte Vereinbarung zwischen der Beigeladenen zu 1) einerseits und den Beigeladenen zu 2) bis 6) sowie der Bundesknappschaft andererseits über die Festsetzung von Richtgrößen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit bei Überschreitung der Richtgrößen (Richtgrößen-Vereinbarung) für das Jahr 1999 sowie die zwischen den Beigel...