rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Berlin (Entscheidung vom 07.05.2001; Aktenzeichen S 79 KA 1/01 KZA ER) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. Mai 2001 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 16. November 2001 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2000 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin vorläufig bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache den einbehaltenen Betrag von 41.320,-- DM zuzüglich der weiteren bereits einbehaltenen Teilbeträge bis zu insgesamt 101.235,85 DM zurück zu erstatten. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem ausgezahltes Honorar teilweise zurückgefordert wird.
Die Antragstellerin ist seit dem 20. März 1990 als Vertragszahnärztin in Berlin-Reinickendorf zugelassen und seit dem 9. April 1990 dort niedergelassen. Sie nahm auch in dem hier streitbefangenen Zeitraum von 1997 bis 1999 an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil.
Für den Zeitraum von 1993 bis 1995 hatte die Antragsgegnerin die Vergütung für die Vertragszahnärzte anhand des gesetzlich vorgeschriebenen Budgets vorgenommen. Für die Folgezeit bemühte sie sich vergeblich, feste Punktwerte (Einzelleistungsvergütungen) mit den Krankenkassen für zahnärztliche Leistungen zu vereinbaren. In Ermangelung einer Vergütungsvereinbarung nahm die Antragsgegnerin ab dem Jahre 1996 Honorierungen der vertragszahnärztlichen Leistungen aufgrund eines festen Mindestpunktwertes von 1,4173 DM für den AOK-...