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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 31.10.2001 - L 7 U 1566/93

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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Juni 1993 wird zurückgewiesen.

Auf die Klage des Klägers wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger aus Anlaß des Aufenthaltes des Beigeladenen im Körperbehinderten-Zentrum 0. in der Zeit vom 01. September 1988 bis 30. September 1994 DM 226.891,50 an Kosten zu erstatten.

Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, wer die Kosten der Heimunterbringung des Beigeladenen Hans-Peter Rechtsteiner (R.) zu tragen hat.

Der 1965 geborene R. erlitt im Alter von drei Jahren im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern einen Unfall, bei dem er sämtliche Finger mit Ausnahme des Daumens an der rechten Hand verlor. Am 20.06.1974 wurde er als Radfahrer auf dem Weg zur Schule von einem PKW überfahren und erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma. Als Folgen dieses Unfalls anerkannte der Beklagte „unter Anteversion von 25 bis 30 Grad knöchern fest ausgeheilte Oberschenkelfraktur rechts mit nachfolgender relativer Streckunfähigkeit im Kniegelenk von ca. 30 Grad, knöchern fest ausgeheilte Unterschenkelfraktur mit nachfolgender Kalksalzminderung, Zustand nach Arthrotolyse des rechten Ellenbogengelenks mit nachfolgender Bewegungseinschränkung im rechten Ellenbogengelenk besonders bezüglich der Umwendebeweglichkeit, spastische Hemiparese rechts, Intensionstremor und Dysmetrie links mit erheblicher Behinderung des Gehens und Greifens, ausgeprägtes psychoorganisches Defektsyndrom nach schwerer Hirncontusion mit computertomographisch nachgewiesenem umschriebenen Marklager-Substanzdefekt.” Gleichzeitig gewährte ihm der Beklagte die Vollrente ab 21.06.1974 bis auf weiteres (Bescheid vom 20.02.1979). Mit Bescheid vom 19.04.1979 wurde gemäß § 558 ...

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