Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Nichtigkeitsklage
Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage des Versicherungsträgers, die dieser erhoben hat, nachdem er zuvor gegen einen nur mit der Berufung angreifbaren Gerichtsbescheid fälschlicherweise Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, diesen Antrag aber wieder zurückgenommen hat.
Normenkette
SGG § 179 Abs. 1, § 105 Abs. 2 S. 2; ZPO § 589 Abs. 1 S. 2, § 578 Abs. 1, §§ 579-580, 586
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat der Beklagten deren außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin (Beklagte des Ausgangsverfahrens) begehrt die Wiederaufnahme des durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 21. Juni 2004 rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens S 2 KN 2619/03.
Die 1931 geborene Beklagte (Klägerin des Ausgangsverfahrens) zog am 1. Februar 1998 aus K. kommend in die Bundesrepublik Deutschland zu. Sie ist als Spätaussiedlerin anerkannt (Bescheinigung des Landratsamts H. Nr. vom 18. Mai 1998) und bezieht seit 1. Februar 1998 Regelaltersrente von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (früher: Landesversicherungsanstalt Württemberg; Rentenbescheid vom 14. August 1998). Herbei wurden die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) berücksichtigten Entgeltpunkte (EP) auf 25 begrenzt. Am 6. Februar 1998 beantragte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres am 1927 geborenen und 1997 im Herkunftsland verstorbenen Ehemanns D. W.. Mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 12. Januar 1999 anerkannte die Klägerin einen Anspruch der Beklagten auf große Witwenrente. Ein Zahlbetrag ergebe sich allerdings nicht, da der Höchstwert von n...