Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Übertragung bzw Abtretung eines Rentennachzahlungsanspruchs. öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Privatpersonen. Schriftformerfordernis. entsprechende Anwendung des § 56 SGB 10. Unterschrift des Zedenten und Zessionars- keine Anwendbarkeit des § 409 Abs 1 S 2 BGB
Orientierungssatz
1. Bei der Übertragung bzw der Abtretung eines Rentennachzahlungsanspruchs eines Unfallversicherten an dessen Stieftochter handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gem § 53 Abs 1 SGB 10.
2. Zur entsprechenden Anwendung des Schriftformerfordernisses gem § 56 SGB 10 bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Privatpersonen.
3. Die Nichtigkeitsfolge des § 125 S 1 BGB bei einem Mangel der gesetzlichen Form tritt unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung nicht ein, wenn die Nichtigkeitsfolge im Widerspruch zu dem Grundsatz von Treu und Glauben steht, der die gesamte Rechtsordnung beherrscht und in § 242 BGB ausdrücklich normiert ist. In Ausnahmefällen kann ein formnichtiger Vertrag gleichwohl als rechtswirksam angesehen werden, wenn die Nichtigkeitsfolge mit Treu und Glauben unvereinbar wäre. In diesem Sinne sind in der Rechtsprechung des BGH insbesondere zwei Fallgruppen anerkannt worden: die Fälle der Existenzgefährdung des einen Teils und die Fälle einer besonders schweren Treuepflichtverletzung des anderen Teils.
4. Die Anwendung des § 409 Abs 1 S 2 BGB kommt bei Fehlen der Voraussetzungen des § 151 S 1 BGB nicht in Betracht.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 1) werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt.
Die Beklagte und die Beigeladen...