Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Verzinsung bei Umdeutung eines Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben in einen Rentenantrag. vollständiger Leistungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Wird Rente aufgrund eines nach § 116 Abs 2 SGB 6 als Rentenantrag geltenden Antrags auf Leistungen zur Rehabilitation/Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt, liegt der für den Beginn der Verzinsung nach § 44 Abs 2 Halbs 1 SGB 1 erforderliche vollständige Leistungsantrag erst vor, wenn der Versicherungsträger bei pflichtgemäßen Geschäftsgang erkennen muss, dass die Umdeutungsvoraussetzungen des § 116 Abs 2 SGB 6 erfüllt sind.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2003 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 14. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2002 verurteilt, die Rentennachzahlung aus dem Bescheid vom 31. März 2000 auch vom 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 1999 zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Verzinsung einer Rentennachzahlung.
Die 1970 geborene Klägerin, eine gelernte Apothekenhelferin, nahm an einer medizinischen Rehabilitations-Maßnahme vom 28. August 1997 bis 18. September 1997 teil. Danach nahm sie am 22. September 1997 eine Beschäftigung als Kassiererin auf. Ab dem 7. September 1998 war sie arbeitsunfähig krank. Schon am 30. Januar 1998 hatte sie eine berufsfördernde Leistung in Form einer Umschulung (BKZ 7427) sowie eines Arthrodesenstuhls beantragt. Letztere...