Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztenrente. MdE-Bewertung. unfallbedingte Funktionsbeeinträchtigung. Feststellung eines Schädel-Hirn-Traumas. Voraussetzung. Abgrenzung zur Schädelprellung. Entstehung einer Dysthymia. medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand. Vorhandensein einer Entstellung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Feststellung eines Schädel-Hirn-Traumas setzt insbesondere eine durch eine gewaltsame Einwirkung hervorgerufene Funktionsstörung oder Verletzung des Gehirns voraus. Eine traumatische Verletzung des Kopfes ohne Hirnfunktionsstörung oder Gehirnverletzung ist dagegen als Schädelprellung einzustufen.
2. Nach dem derzeitigen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist die Entstehung einer Dysthymia, wie auch anderer Erkrankungen des depressiven Formenkreises nicht auf einzelne Einwirkungen, sondern eine Wechselwirkung aus biologischen und psychosozialen Faktoren zurückzuführen (sog multifaktorielles Erklärungskonzept).
3. Eine Entstellung ist nicht in jedweder ungewollten und allgemein sichtbaren Änderung des äußeren Erscheinungsbildes, etwa durch eine Narbe im Gesicht, zu sehen. Es ist vielmehr im konkreten Einzelfall festzustellen, ob hierdurch eine bedeutsame Abweichung von der Norm gesellschaftlicher Ästhetikvorstellungen eintritt.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 11. Juli 2018 abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beklagte und Berufungsklägerin wendet sich gegen ihre Verurteilung zur Gewährung einer Verletztenrente zugunsten des Klägers nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert (v.H.) ab dem 16. September 2013 und die Feststellun...