Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Abtretung von Ansprüchen auf Verletztenrente. Pfändungsschutz. keine erweiternde Auslegung. Versorgungsansprüche gem BVG/OEG dem Grunde nach
Leitsatz (amtlich)
1. Die rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit von Ansprüchen auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung richtet sich abschließend nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen (§§ 53, 54 SGB 1 iVm §§ 850ff ZPO).
2. Eine erweiternde Auslegung der gesetzlichen Pfändungsschutzbestimmungen ist mit Blick auf die Zweckbestimmung der Verletztenrente als abstrakte Verdienstausfallentschädigung nicht veranlasst. Dies gilt auch, soweit der Versicherte wegen des Arbeitsunfalls zugleich Versorgungsansprüche nach dem BVG/OEG hat, die wegen des Bezuges der höheren Verletztenrente ruhen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Auskehrung eines Teils seiner Verletztenrente nach erfolgter Abtretung.
Der 1940 geborene Kläger wurde am 30.07.1996 im Rahmen seiner kaufmännischen Tätigkeit auf dem Gelände eines Golfplatzes von einem Geschäftspartner, der deswegen mit Strafurteil der Schwurgerichtskammer des Landgerichts Bautzen vom 25.04.1997 rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde, niedergeschossen und erlitt hierbei schwere Verletzungen. Als Opfer einer Gewalttat wurden dem Kläger auf dessen Antrag vom Freistaat Sachsen (Amt für Familie und Soziales C. - Versorgungsamt -) mit Bescheid vom 27.11.1998 Leistungen nach dem O...