Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Aufsichtsrecht. Aufsichtsklage. Zulässigkeit. Anfechtung eines Verpflichtungsbescheids der Aufsichtsbehörde. Unfallversicherungsträger. gesetzlicher Aufgabenbereich. Überschreitung. Dienstwagenüberlassung an Mitarbeiter zur privaten Nutzung
Leitsatz (amtlich)
1. Mit der Aufsichtsklage nach § 54 Abs 3 SGG kann der Selbstverwaltungsträger zulässig gegen den mit einem Eingriff in seine Rechtssphäre verbundenen Verpflichtungsbescheid als Maßnahme der Aufsichtsbehörde vorgehen.
2. Zum gesetzlichen Aufgabenbereich eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gehört nicht die Überlassung von mit Mitteln der Versichertengemeinschaft finanzierte Dienstwagen an seine Mitarbeiter zur privaten Nutzung.
3. Ein Träger der gesetzlichen Unfallversicherung überschreitet seinen gesetzlichen Aufgabenbereich und damit auch sein Selbstverwaltungsrecht, wenn er die private Nutzung von Dienstwagen nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich wünscht, um über eine erhöhte Laufleistung der Dienstwagen günstigere Leasingkondiktionen zu erzielen.
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheides nach § 89 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig.
Die Klägerin hat ihren Hauptsitz in S und einen weiteren Sitz in K. Sie ist durch die Verordnung der Landesregierung vom 8. April 2003 (GBl. vom 11. April 2003, S. 171) errichtet worden und ist eine landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Recht der Selbstverwaltung und der öffentlichen Siegelf...