Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylbewerberleistung. Analogleistung. rechtsmissbräuchliche Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer. typisierende Betrachtungsweise. Unerheblichkeit einer späteren Berichtigung von Falschangaben. Vollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen
Leitsatz (amtlich)
Falsche Angaben über die Identität und Staatsangehörigkeit stehen auch dann als rechtsmissbräuchliche Beeinflussung der Aufenthaltsdauer der Gewährung von sog Analogleistungen nach § 2 Abs 1 AsylbLG entgegen, wenn die falschen Angaben mittlerweile berichtigt worden sind und sich der Betroffene über einen längeren Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.
Orientierungssatz
Ein Zusammenhang zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Beeinflussung der Aufenthaltsdauer ist allerdings dann zu verneinen, wenn eine etwaige Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers unabhängig von seinem Verhalten ohnehin in dem gesamten Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Rechtsmissbrauchs nicht hätte vollzogen werden können (vgl BSG vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R = BSGE 101, 49 = SozR 4-3520 § 2 Nr 2).
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 7. Mai 2013 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Gewährung von sogenannten Analogleistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) i.V.m. dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) an Stelle von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG für August und September 2012.
Der Kläger zu 1 ist 1970, die Klägerin zu 2 1977, der Kläger zu 3 2000, die Klägerin zu 4 2003 und der Kläger zu 5 2005 geboren. Die Kläger zu 3 bis 5 sind die gemeinsame...