Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. unangemessene Unterkunftskosten. Kostensenkungsaufforderung. Ablauf des Übergangszeitraum. Angemessenheitsprüfung. Wohnflächengrenze nach Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft. gem § 7 Abs 5 SGB 2 von Leistungen ausgeschlossenes Kind als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Aufteilung der Unterkunftskosten gem Kopfteilprinzip nach Zahl der Bewohner
Leitsatz (amtlich)
1. Lebt in einer Bedarfsgemeinschaft eine nach § 7 Abs 5 SGB 2 ausgeschlossene Person, so ist diese bei der Berechnung der Unterkunftskosten gleichwohl als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen.
2. Die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten im R-N-K begegnet keinen Bedenken.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 07.03.2014 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) im Zeitraum vom 01.07. bis 31.11.2012.
Der 1953 geborene erwerbsfähige Kläger bewohnt mit seinem am 1988 geborenen Sohn P. und seinem am 1975 geborenen Sohn S. eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 165 m² (5 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Dusche mit WC) in W., für die eine Kaltmiete von 889,66 € sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 230 € (Heizung 66 €, kalte Nebenkosten 164 €) anfallen. Daneben fallen Kosten für zwei Garagenplätze in Höhe von 40,90 € an. Der Sohn P. absolvierte im streitgegenständlichen Zeitraum ein Studium an der Universität H. und bezog gemäß den Bewilligungsbescheiden vom 27.04.2012 und vom 28.12.2012 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von zuletzt 409 €. Am 28.12.2013 erhielt der Sohn P. eine Nachzahlung von ...