Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Anerkennung als Belegarzt. persönliche Voraussetzungen. Erreichbarkeit der Belegklinik innerhalb von 30 Minuten. kooperative Zusammenarbeit mit anderem Vertragsarzt
Leitsatz (amtlich)
Die Anerkennung als Belegarzt erfordert, dass die Belegklinik sowohl vom Praxissitz als auch von der Hauptwohnung innerhalb von 30 Minuten typischerweise erreicht werden kann. Dass der Arzt mit einem anderen Vertragsarzt kooperativ im Rahmen seiner Tätigkeit als Belegarzt zusammenarbeiten will, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Orientierungssatz
Die Belegarztanerkennung ist stets personenbezogen zu prüfen und zu erteilen. Es ist Sache der Partner der Bundesmantelverträge, die Voraussetzungen der Anerkennung als Belegarzt zu modifizieren, wenn das ihnen im Hinblick auf die Tätigkeiten von Ärzten in (überörtlichen) BAGen und MVZ zur künftigen Gewährleistung der belegärztlichen Tätigkeit geboten erscheint (Anschluss an BSG vom 17.3.2021 - B 6 KA 6/20 R = SozR 4-5540 § 39 Nr 1).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.09.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € endgültig festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Anerkennung des Klägers als Belegarzt an der Klinik E. H..
Der 1969 geborene Kläger ist Facharzt für Plastische Chirurgie, Handchirurgie, Sportmedizin. Er hat einen Erstwohnsitz in der S.-Straße in D. und seit dem 01.11.2015 einen Zweitwohnsitz in der F. Straße in H.. Er betreibt zusammen mit dem Facharzt für Plastische Chirurgie C., der bereits seit dem Jahr 2010 als Belegarzt in der Klinik E. H. im Bereich der ...