Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme der Arbeitslosenhilfebewilligung für die Vergangenheit. Verwaltungsfehler. Überzahlung bei Währungsumstellung. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit. keine Einschränkung der Einsichts- und Urteilfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Nimmt der Arbeitslose den Inhalt eines Bewilligungsbescheides ohne jede Plausibilitätsprüfung nur zur Kenntnis, begründet allein dieses Verhalten den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Leistungsbetrag bei der Umstellung von DM in € mehr als verdoppelt hat.
3.Einschränkungen der persönlichen Einsichts-, Urteils- und Kritikfähigkeit können bspw durch wahnhafte Störungen, schizophrene Erkrankungen oder andere psychotische Syndrome bedingt sein.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Zurücknahme der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Rückforderung der in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 5. Dezember 2002 erbrachten Leistungen in Höhe von 3.034,05 €.
Die 1973 geborene Klägerin ist ledig und kinderlos. Sie erlernte vom 12. August 1991 bis zum 15. Juni 1994 den Beruf der Arzthelferin. Nach Abschluss ihrer Ausbildung meldete sie sich am 9. Juni 1994 bei der Beklagten arbeitslos und bezog ab dem 16. Juni 1994 Arbeitslosengeld (Alg) unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts von 250,- DM, der Leistungsgruppe A, der Leistungstabelle für das Jahr 1994 im Umfang des allgemeinen Leistungssatzes i.H. v zunächst 120,60 DM wöchentlich. Ab dem 4. August 1...