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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.07.2000 - L 11 RJ 1341/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit. Maschinenarbeiterin. Stanzerin. ungelernte Arbeiterin. Funktionseinschränkung einer Hand. Verweisbarkeit. Pförtnerin an einer Nebenpforte

 

Orientierungssatz

Eine ungelernte Arbeiterin mit praktisch vollständiger Gebrauchsunfähigkeit der linken Hand kann auf die Tätigkeit einer Pförtnerin an einer Nebenpforte verwiesen werden (vgl LSG Stuttgart vom 12.5.1997 - L 11 J 2551/96 und LSG Stuttgart vom 27.7.2000 - L 11 RJ 3316/98).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.08.2001; Aktenzeichen B 13 RJ 13/01 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit sowie von vorstationärem Übergangsgeld.

Die 1947 geborene Klägerin, die aus dem ehemaligen Jugoslawien stammt, hat -- eigenen Angaben zufolge -- keinen Beruf erlernt. In der Bundesrepublik Deutschland war sie von 1968 bis 1979 als Textilarbeiterin sowie nachfolgend bis zum 10.03.1992 als Maschinenarbeiterin (Herstellung von Dichtungen an einer Stanzmaschine) versicherungspflichtig beschäftigt. An diesem Tag erlitt die Klägerin einen Arbeitsunfall (schwere Stanzverletzung der linken Hand mit ausgedehnten Weichteilverletzungen der Handinnenfläche, des Handrückens und am Endglied des Mittelfingers mit Luxationen im Daumensattelgelenk und Mittelfingergrundgelenk sowie Trümmerfrakturen des 2., 4. und 5. Mittelhandknochens). Seither übt die Klägerin keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Vom 22.04. bis 12.10.1992 bezog sie Krankengeld sowie ab dem 27.05.1993 bis zum 12.04.1995 Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Wegen der Folgen des Arbeitsunfalls bezog die Klägerin von der Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossenschaft, Stuttgart, ab dem 13.10.1992 zunächst eine vorläufige Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkei...

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