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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 27.05.2014 - L 2 SO 21/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Regelsatz. Geltendmachung eines behinderungsbedingt erhöhten Bedarfs. keine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs. Bedarfsdeckung durch Regelsatz und Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB 12. Unterkunft und Heizung. Zulässigkeit des Abzugs einer Haushaltsenergiepauschale von den tatsächlichen Aufwendungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Anrechnung der bereits im Regelsatz berücksichtigten Haushaltsenergie auf die Kosten der Unterkunft ist im Recht der Sozialhilfe (SGB 12) anders als im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB 2) zulässig.

2. Zu den Anforderungen an den Nachweis für einen erhöhten Kleiderbedarf.

 

Orientierungssatz

1. Eine erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Bedarf iS des § 27a Abs 4 S 1 SGB 12, welche eine abweichende Festlegung des individuellen Bedarfs vom Regelsatz rechtfertigen würde, liegt nicht vor, wenn der geltend gemachte Bedarf seiner Höhe nach durch den im Regelsatz für diesen Bedarf enthaltenen Anteil bzw durch den Mehrbedarf nach § 30 Abs 1 SGB 12 gedeckt werden kann.

2. Der Mehrbedarfszuschlag des § 30 Abs 1 SGB 12 ist nur für solche Bedarfstatbestände und Aufwendungen zu gewähren, die gerade auch auf das eingeschränkte Gehvermögen zurückzuführen sind.

 

Normenkette

SGB XII § 27a Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 35 Abs. 1 S. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Nr. 1; SGB IX § 146 Abs. 1 S. 1; BGB § 556 Abs. 2 S. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen B 8 SO 14/14 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. November 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streite...

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