Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Streitgegenstand. Anfechtung der Ablehnung der Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung. Leistungsbewilligung ab einem Zeitpunkt nach der (ersten) Antragstellung. keine Einbeziehung des Bewilligungsbescheids in den Rechtsstreit
Leitsatz (amtlich)
Ein Bescheid, mit dem Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bewilligt werden, wird nicht gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Rechtsstreites gegen einen Bescheid, mit dem ab einem früheren Zeitpunkt die Gewährung solcher Leistungen abgelehnt worden ist.
Streitgegenständlich ist in diesen Fällen nur der Zeitraum zwischen der (ersten) Antragstellung bei der Behörde und der Leistungsbewilligung durch den nicht streitgegenständlichen Bescheid.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 28. April 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob der Klägerin Pflegegeld zu gewähren ist.
Die Klägerin ist am 1950 geboren. Sie ist bei der Beklagten pflegeversichert. Sie leidet an degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, einem Diabetes mellitus Typ II, einer diabetischen Polyneuropathie und Retinopathie (Netzhautveränderung), Bluthochdruck, kompensierter Niereninsuffizienz, koronarer Herzerkrankung. Im August 2012 hatte sie einen Herzinfarkt erlitten. Am 20. Februar 2013 erlitt sie eine subtrochantäre Fraktur (Bruch des Oberschenkelknochens) rechts und befand sich bis zum 22. März 2013 in stationärer Behandlung im S. F.-Hospital in W.. Sie lebt zusammen mit ihrem Sohn, der am 1976 geboren ist und seit 1. Januar 2012 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht sowie für den ein rechtlicher Betreuer ohne Anordnung eines Einw...