Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Arztpraxis mit angestellten Ärzten. keine rückwirkende Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens
Orientierungssatz
Die Erhöhung des Gesamtpunktzahlvolumens kann für eine Gemeinschaftspraxis mit angestellten Ärzten auch bei Änderungen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä) oder vertraglicher Vereinbarungen nicht rückwirkend erfolgen, da die Zulassung des Anstellungsverhältnisses einschließlich der Festsetzung der Punktzahlobergrenze einen statusbegründenden Verwaltungsakt darstellt, der keine Rückwirkung entfaltet.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.06.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen Ziff. 2 bis 7, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 52.105,72 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind Fachärzte für Innere Medizin, der Kläger zu 1 ist als solcher zur hausärztlichen Versorgung vertragsärztlich zugelassen, der Kläger zu 2 ist als fachärztlich tätiger Internist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie begehren die rückwirkende Erhöhung der quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumina für ihre Gemeinschaftspraxis ab dem 01.04.2005.
Mit Bescheid des Zulassungsausschusses vom 27.08.1999 wurde der Gemeinschaftspraxis der Kläger die Genehmigung zur Ganztagsanstellung der Fachärztin für Innere Medizin Dr. D. gemäß § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V in i.V.m. den Angestellte-Ärzte-Richtlinien (AÄRL) nach § 32b Ärzte-ZV erteilt. Als Obergrenzen wurden (ausweislich der Angaben im Widerspruchsbescheid) damals folgende quartalsbezogenen...