Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Verbindlichkeit der Festlegung des Gesamtpunktzahlvolumens durch Zulassungsausschuss (ZA) bei Jobsharing. Beantragung einer Erweiterung durch Kassenärztliche Vereinigung beim ZA. Bindung der Gerichte an festgesetztes Gesamtpunktzahlvolumen. Abweichungen nur in singulären Sonderfällen bei Vertrauensschutz oder Verwirkung
Orientierungssatz
1. Die Festlegung des Gesamtpunktzahlvolumens bei Jobsharing durch den Zulassungsausschuss (ZA) ist für alle Beteiligten, auch für eine Kassenärztliche Vereinigung verbindlich (vgl LSG Stuttgart vom 29.8.2012 - L 5 KA 2439/10 und LSG Darmstadt vom 12.12.2007 - L 4 KA 62/06).
2. Hält eine Kassenärztliche Vereinigung die Erbringung zusätzlicher vertragsärztlicher Leistungen und damit die Erweiterung der Leistungsmenge zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung (§ 75 Abs 1 S 1 SGB 5) für erforderlich, muss sie ggf die Zulassungsinstanzen einschalten und etwa auf die Erteilung von Sonderbedarfszulassungen (§ 24 ÄBedarfsplRL) durch den ZA hinwirken oder bei diesem gemäß § 23e S 3 ÄBedarfsplRL (§ 28k ÄBedarfsplRL) die Anpassung des Gesamtpunktzahlvolumens einer Jobsharing-Praxis bzw eine Ausnahme von dieser Leistungsbegrenzung (§ 101 Abs 1 S 1 Nr 5 Halbs 1 SGB 5 aE) beantragen.
3. Die Gerichte sind im Vergütungsstreit, bei der Rechtskontrolle von Honorar- oder Berichtigungsbescheiden, ebenfalls an das vom ZA festgesetzte Gesamtpunktzahlvolumen bei Jobsharing gebunden. Die Festlegung des ZA ist im Vergütungsstreit nicht (inzident) zu überprüfen. Abweichungen sind nur in singulären Sonderfällen nach Maßgabe der Rechtsgrundsätze zum Vertrauensschutz oder zur Verwirkung möglich. Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Kassenärztliche Vereinigung ausnahmsweise Honorar nicht zu...