Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzepts. Ausfall der Erkenntnismöglichkeiten. Rückgriff auf Wohngeldtabelle mit Sicherheitszuschlag. fehlender Nachweis der Heizkosten
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erhebung im Umfang von unter 4 % des Wohnungsbestandes ist keine ausreichende Datengrundlage für ein schlüssiges Konzept.
2. Wenn ein Konzept nicht mehr schlüssig gemacht werden kann, ist auf die Wohngeldtabelle nach § 12 WoGG plus einem Aufschlag von 10 % zurückzugreifen (im Anschluss an BSG vom 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 73).
3. Ohne Nachweis der tatsächlichen Heizkosten ist bei einer pauschalierten Berechnung durch den Beklagten auch nicht "sicherheitshalber" auf die sich nach dem bundesweiten Heizspiegel ergebenden (höheren) Werte abzustellen.
4. Es ist eine Obliegenheit der Kläger, während eines Rechtsstreits über die Kosten der Unterkunft und Heizung die entsprechenden Unterlagen aufzubewahren und auf Verlangen Nachweise über die tatsächlichen Kosten zu erbringen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts F. vom 8. August 2011 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hier in der Zeit vom 01.10.2009. bis 31.03.2010.
Die geb. Klägerin zu 1. ist die Ehefrau des 1982 geborenen M. A., der als Student Leistungen nach dem BAföG bezieht. Die Eheleute leben gemeinsam mit dem am 14.12.2007 geborenen Sohn I., dem Kläger zu 2., und der am 03.07.200...