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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 26.02.2025 - L 3 AS 3680/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Unterkunftskosten. tatsächliche Aufwendungen. Kosten aufgrund einer zu Unrecht nicht erfolgten Leistungsgewährung. Mahngebühren

Leitsatz (amtlich)

(Folge-)Kosten, die auf einer zu Unrecht nicht erfolgten Leistungsgewährung von Kosten der Unterkunft beruhen, können ihrerseits Kosten der Unterkunft darstellen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.10.2021 insoweit abgeändert, als der Bescheid vom 03.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 abgeändert und der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für die Zeit vom 01.09.2016 bis 28.02.2017 monatlich jeweils weitere 2,60 Euro für die Kosten der Unterkunft zu zahlen sowie als der Bescheid des Beklagten vom 12.04.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 aufgehoben wird sowie als der Bescheid vom 23.02.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2017 abgeändert wird und der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger für die Zeit vom 01.03.2017 bis 31.03.2017 weitere 2,60 Euro, für die Zeit vom 01.04.2017 bis 30.04.2017 weitere 1.818,07 Euro, für die Zeit vom 01.05.2017 bis 31.05.2017 weitere 137,95 Euro, für die Zeit vom 01.06.2017 bis 30.06.2017 weitere 227,95 Euro sowie für die Zeit vom 01.07.2017 bis 31.08.2017 monatlich jeweils weitere 133,95 Euro an Kosten der Unterkunft zu gewähren.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen

Tatbestand

Der Kläger begehrt für den Zeitraum September 2016 bis August 2017 weitere Kosten der Unterkunft vom Beklagten.

Der 1954 geborene Kläger stand vor dem streitgegenständlichen Zeitraum seit geraumer Zeit im Leistungsbezu...

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