Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. Versorgungsvertrag. Kündigung. fehlende Verwaltungsaktbefugnis. Kündigungsgrund. Vorrang der Krankenhausplanung. formelle Voraussetzungen
Leitsatz (amtlich)
Zur Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 109 Abs 1 SGB V.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 05.07.2017 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 2.500.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Kündigung eines mit den Beklagten geschlossenen Versorgungsvertrages.
Die Klägerin betreibt in H. eine A. Klinik für Psychosomatik und Psychotherapeutische Medizin sowie eine Klinik für Psychosomatische Rehabilitation. Hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten psychosomatischen Rehabilitation besteht ein Versorgungsvertrag über 15 Betten (§ 111 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ≪SGB V≫). Des Weiteren schloss die Klägerin mit den Beklagten (bzw. ihren Rechtsvorgängern) am 04.06.2004 mit Wirkung zum 01.01.2004 einen Versorgungsvertrag nach § 109 Abs. 1 SGB V über (weitere) 15 Betten auf dem Fachgebiet Psychotherapeutische Medizin (zum weiteren Inhalt des Versorgungsvertrags: Bl. 1-5 der Verwaltungsakte der Beklagten zu 2). Das Sozialministerium Baden-Württemberg als zuständige Landesbehörde genehmigte den Versorgungsvertrag am 11.10.2004.
Bereits am 19.11.1999 hatte die Klägerin die Aufnahme ihres Krankenhauses mit 45 Betten in den Krankenhausplan des Landes beantragt. Mit Bescheid vom 27.03.2000 hatte das Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Landesbehörde den Antrag abgelehnt. Nach anschließender Verpflichtungsklage zum Verwaltungsgericht (...