Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Witwenrente. widerlegbare Vermutung. Versorgungsehe. kurze Ehedauer. Versorgungsabsicht. lebensbedrohliche Erkrankung
Leitsatz (amtlich)
Litt der Versicherte zum Zeitpunkt der Heirat an einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung, müssen zur Widerlegung der Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI besonders gewichtige innere und äußere Umstände vorliegen, die im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung gegen eine Versorgungsehe sprechen. Die wiederholte Äußerung von Heiratsabsichten oder abstrakte Heiratspläne genügen nicht. Vielmehr muss sich die Heirat als konsequente Verwirklichung eines bereits vor Erlangung der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung bestehenden Entschlusses darstellen (vorliegend verneint).
Normenkette
SGB VI § 46 Abs. 2a; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 54 Abs. 4; SGG § 56; SGG § 95; SGG § 128 Abs. 1; SGG § 202; ZPO § 292
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 15.11.2023; Aktenzeichen B 5 R 91/23 B)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.12.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer großen Witwenrente streitig.
Die 1948 geborene Klägerin ist Witwe des bei der Beklagten rentenversicherten G1 (Versicherter), wobei dieser die allgemeine Wartezeit erfüllt hatte. Der 1959 geborene Versicherte verstarb 2018 in B1 (Bl. 39 der Verwaltungsakten). Die Klägerin und der Versicherte heirateten nach 15 Jahren eheähnlicher Lebensgemeinschaft am 01.03.2018 (Bl. 43 der Verwaltungsakten). Der Klägerin ist derzeit unverheiratet.
Wegen Schmerzen im Unterbauch erfolgten bei dem Versicherten im Juni 2017 eine Coloskopie (Bericht de...