Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Abrechnung ambulanter Pflegesachleistungen. erschüttertes Vertrauensverhältnis aufgrund strafrechtlicher Verurteilung des Leistungserbringers. besondere Anforderungen an die Begründung geltend gemachter Vergütungsansprüche. objektive Beweislast
Leitsatz (amtlich)
1. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben des Leistungserbringers ist wesentliches Fundament des Abrechnungssystems für die Pflegesachleistungen.
2. Liegen erhebliche Anhaltspunkte (hier: strafrechtliche Verurteilung) dafür vor, dass Pflegesachleistungen nicht korrekt abgerechnet wurden, ist es zur Begründung von geltend gemachten Vergütungsansprüchen nicht ausreichend, monatliche Abrechnungen unter Beifügung der Durchführungskontrollblätter mit den entsprechenden Eintragungen vorzulegen. Der Leistungserbringer hat vielmehr den vollen Beweis für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu erbringen und hat hierzu die zur Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen so genau wie möglich anzugeben und diese insbesondere zu belegen.
Normenkette
SGB XI § 37 Abs. 3, § 72 Abs. 4 Sätze 2-3, § 75 Abs. 1-2, §§ 80, 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 89, 36 Abs. 1 S. 1 Fassung: 2008-07-01, S. 3 Fassung: 2008-07-01; InsO § 21 Abs. 2, § 35 Abs. 2-3; ZPO § 240 S. 2; SGG § 54 Abs. 5, § 102 Abs. 1 S. 2, § 197a Abs. 1 S. 1, § 202; GKG § 43 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 S. 1, § 62 Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 13. September 2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Verfahrens im Berufungsverfahren.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 56.233,25 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt (no...