Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunftskosten. Erforderlichkeit des Umzugs. Vorliegen eines gesundheitlichen Grundes
Orientierungssatz
1. Eine Übernahme der Unterkunftskosten gem § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 aF ist auf die Höhe der vor dem Umzug zu übernehmenden Aufwendungen begrenzt, wenn der Umzug nicht erforderlich ist. Eine Definition, wann ein Umzug "erforderlich" ist, enthält das Gesetz zwar nicht, aber derselbe Begriff wird in § 22 Abs 2 S 2 SGB 2 im Rahmen der Regelung der Zusicherung verwandt, so dass davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber in beiden Fällen von den gleichen Grundsätzen ausgeht. Maßgeblich ist danach, ob für den Umzug ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich ein Nichthilfeempfänger hätte leiten lassen. Dafür sprechen die in der amtlichen Begründung zur Neuregelung des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 genannten Beispiele eines erforderlichen Umzugs (Umzug zur Eingliederung in Arbeit, aus gesundheitlichen oder sozialen Gründen).
2. Ein Umzug ist aus gesundheitlichen Gründen nicht erforderlich, wenn zur Vermeidung von Rückenschmerzen durch das Tragen eines Kleinkindes ein Hilfsmittel zumutbar ist, wie etwa ein rückengerechtes Tragetuch.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 5. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist die Zahlung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1.2. bis 31.7.2007 allein wegen höherer Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU, zusätzlich 262 € monatlich).
Die am ... 1975 geborene Klägerin Zi...