Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Verletztengeld. Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Übergangsgeld. kein Beendigungstatbestand gem § 46 Abs 3 S 2 Nr 3. keine Höchstgrenze von 78 Wochen. Arbeitsunfähigkeit. Funktionsstörungen. Bezugsberuf. Tätigkeitsbeschreibung. Bäckereihelferin
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Gewährung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben wird verhindert, dass der Anspruch auf Verletztengeld endet, denn das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung enthält keine Höchstgrenze von 78 Wochen für das Verletztengeld.
2. Bezugsberuf für Verletztengeld ist die zuletzt ausgeübte Beschäftigung, insbesondere wenn das Beschäftigungsverhältnis noch fortbesteht, ansonsten ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind von der Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand
Die Klägerin begehrt wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11. Oktober 2010 Verletztengeld vom 26. Juni 2014 bis 3. Oktober 2016.
Sie wurde 1960 in der Republik Polen geboren, wo sie zur Elektromechanikerin ausgebildet wurde, und ist Rechtshänderin. 1988 siedelte sie in die Bundesrepublik Deutschland über. Seit April 1994 besteht bis aktuell mit der B. GmbH in S. ein Arbeitsverhältnis als Bäckereihelferin. Die Tätigkeit übte sie regelmäßig zwischen Montag und Samstag an fünf Tagen von 4 bis 12:30 Uhr aus. Nach den Angaben der Arbeitgeberin beinhalten die ausschließlich stehenden Tätigkeiten, Croissants herzustellen, Plunder zu glasieren, Backwaren aufzuarbeiten, gebackenes Brot, Brötchen und Plunder zu kommissionieren, Backwaren zu sortieren und verpacken sowie ...