Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehindertenrecht. Merkzeichen G. erhebliche Gehbehinderung. konkretes Gehvermögen im Hinblick auf Zurücklegen einer Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten nicht maßgeblich. Erforderlichkeit der Erfüllung von Regelbeispielen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen oder Vorliegen einer vergleichbaren Behinderung
Leitsatz (amtlich)
Zum Merkzeichen G: Bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besteht, ist zu beachten, dass das Gehvermögen von verschiedenen Faktoren geprägt wird. Dabei sind von Relevanz die anatomischen Gegebenheiten des Körpers, also Körperbau und Behinderungen, und nicht die das Gehvermögen ebenfalls beeinflussenden Faktoren wie Trainingszustand, Tagesform, Witterungseinflüsse, die Art des Gehens sowie Persönlichkeitsmerkmale, vor allem die Motivation. Mit Hilfe der unter den VG, Teil D, Nr 1 Buchst d bis f aufgeführten Regelbeispiele ist der für die Feststellung des Merkzeichens G tatsächlich in Betracht kommende Personenkreis praxisgerecht von den Personen abzugrenzen, die lediglich behaupten, ortsübliche Wegstrecken nicht mehr zu Fuß zurücklegen zu können, oder die aus nicht behinderungsbedingten Gründe ortsübliche Wegstrecken nicht zurücklegen.
Orientierungssatz
Für die Zuerkennung des Merkzeichens G ist nicht ausschlaggebend, ob konkret eine Wegstrecke von 2 km in 30 Minuten zurückgelegt werden kann, sondern es ist allein entscheidend, ob ein Regelbeispiel gemäß Teil D Nr 1 Buchst d bis f der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 VersMedV) vorliegt oder ob die vorhandene Behinderung mit einem solchen Regelbeispiel vergleichbar ist (vgl BSG vom 13.8.1997 - 9 RVs 1/96 = SozR 3-3870 § 60 Nr 2).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid...