Entscheidungsstichwort (Thema)
Feststellung des GdB. Beurteilung von Schmerzstörungen. Begutachtung
Leitsatz (amtlich)
Die Beurteilung von Schmerzstörungen ist nicht vorrangig einer Fachausrichtung zugewiesen, notwendig sind vielmehr fachübergreifende Erfahrungen hinsichtlich Diagnostik und Beurteilung, deswegen sind besondere Umstände für die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht gegeben."
Orientierungssatz
Zur Feststellung des Grads der Behinderung (GdB) nach den in der Anlage zu § 2 VersMedV geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätzen Teil B Nr 18.12 und Nr 18.14 (Knie-Totalendoprothese), Teil B Nr 18.13 (Bewegungseinschränkung des Handgelenks) und Teil B Nr 18.9 (Wirbelsäulenschäden).
Normenkette
SGG § 109; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt ein Viertel der außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) streitig.
Der 1952 geborene Kläger beantragte am 23.11.2009 die Feststellung des GdB. Der Beklagte zog einen Befundbericht des Klinikums F. bei. Darin wurde über die im Januar 2010 erfolgte Implantation einer teilgekoppelten zementierten Knie-Totalendoprothese links mit partieller Synovektomie, Spongiosaplastik distal des Femurs, Patelladenervierung und hintere Kapelotomie berichtet. Ferner zog der Beklagte einen Entlassungsbericht der Birkle-Klinik Ü. bei. Dort wurde über die im Januar/Februar 2010 erfolgte Anschlussheilbehandlung berichtet und ausgeführt, bis zum Abschluss dieser Maßnahme habe der Kläger ein sicheres Gangbild im Zwei-Punkte-Gang an Unterarmgehstützen erlernt. Bei reizlosen Narbenverhältnissen und geringem Resterguss habe die passive ...