Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Zulassung. Gründungsvoraussetzung für ein MVZ. Änderung der Rechtslage im sozialgerichtlichen Verfahren. anzuwendendes Recht. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Für die Entscheidung über ein Zulassungsbegehren (hier: eines Medizinischen Versorgungszentrums) ist nicht die Rechtslage bei Stellung des Zulassungsantrags (hier: § 95 Abs 1 S 6 Halbs 2 SGB 5 idF vom 22.12.2006), sondern die Rechtslage bei Schluss der mündlichen Gerichtsverhandlung maßgebend (hier: § 95 Abs 1a S 1 Halbs 1 SGB 5 idF vom 22.12.2011).
2. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen dagegen nicht.
Normenkette
SGB V § 95 Abs. 1 S. 6 HS 2, Abs. 1a S. 1 HS 1, § 126 Abs. 3; Ärzte-ZV § 19 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 1 S. 1 2. Alt; GG Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.10.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 7).
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 60.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), in dem vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbracht werden sollen, zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung.
Die als GmbH verfasste Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 27.09.2011 (als GmbH) errichtet. Gesellschafter sind der zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Facharzt für Allgemeinmedizin B.E. und (der an der Hilfsmittelversorgung der Versicherten teilnehmende) Herr G.E. Die Gesellschafter sind Brüder und je zur Hälfte am...