Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie. Angemessenheitsfiktion. Nichtanwendbarkeit auf während der Pandemie neu angemieteten Wohnraum
Orientierungssatz
Zur Nichtanwendbarkeit der Angemessenheitsfiktion des § 67 Abs 3 S 1 SGB 2, wenn der Leistungsberechtigte innerhalb des in § 67 Abs 1 SGB 2 geregelten Zeitraums in eine teurere Wohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des bisherigen Grundsicherungsträgers ohne Zusicherung umzieht.
Nachgehend
BSG (Urteil vom 14.12.2023; Aktenzeichen B 4 AS 4/23 R)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 1. Dezember 2021 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt wurde, den Klägern Kosten der Unterkunft und Heizung über die Beträge von jeweils 652,65 € in den Monaten Februar bis April 2021, 738,94 € im Mai 2021 und jeweils 781,71 € in den Monaten Juni und Juli 2021 zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Kläger für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von höheren Kosten der Unterkunft (KdU) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2021.
Die Kläger zu 1) und 2) sind miteinander verheiratet. Sie wohnten zunächst in B und bezogen vom Jobcenter B1 seit 1. August 2020 Leistungen nach dem SGB II. Ihre damals anfallenden Kosten der Unterkunft (KdU) i.H. v. insgesamt 650 € wurden dabei vollständig übernommen.
Zum 1. Februar 2021 zogen die Kläger zu 1) und 2) in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin zu 2) schwanger. Für ihre Mietwohnung im K in B2, zu der laut ...