Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Fortsetzungsfeststellungsklage. Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts. Ablauf eines befristeten Hausverbots. berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts. Wiederholungsgefahr. Rechtmäßigkeit des Hausverbots
Orientierungssatz
1. Wiederholungsgefahr ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergeht (vgl BSG vom 14.2.2013, B 14 AS 195/11 R = BSGE 113, 70 = SozR 4-4200 § 15 Nr 2, RdNr 16).
2. Zur Rechtmäßigkeit eines durch den Grundsicherungsträger gegenüber einem Leistungsberechtigten wegen Bedrohung eines Mitarbeiters ausgesprochenen Hausverbots.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 27.09.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ein vom Beklagten verhängtes Hausverbot.
Die 1979 geborene Klägerin, die an einem Borderline -Syndrom leidet und sich in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung wegen (Mann-zu-Frau)Transsexualität befindet (Arztbrief K vom 20.08.2020), stand bis Ende 2021 im Leistungsbezug beim Beklagten. Am 14.10.2020 teilte die Klägerin in einer E-Mail an die zuständige Fallmanagerin mit, dass sie mit dieser keinen persönlichen Kontakt mehr wolle und auch nicht für deren Sicherheit garantieren könne, wenn sie sie persönlich sehe. Das letzte was sie wolle, sei körperlich auf sie oder sonst wen loszugehen. Sie forderte die Fallmanagerin auf, den übergebenen Ordner mit Unterlagen an der Rezeption des Jobcenters zu hinterlegen.
Die Klägerin sprach am 20.10.20...