Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Arbeitslosigkeit. kurzzeitige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit
Orientierungssatz
1. Zur selbständigen Tätigkeit gehören nicht nur die Verrichtungen, mit denen unmittelbar Umsatz erzielt wird, sondern sämtliche Verrichtungen, die nach dem Gesamtbild bei der selbständigen Tätigkeit anfallen (vgl BSG vom 28.10.1987 - 7 RAr 28/86 = SozR 4100 § 102 Nr 7).
2. Bei der Feststellung des zeitlichen Umfangs einer selbständigen Tätigkeit sind daher neben dem Zeitaufwand für Vor- und Nacharbeit bei Kundenbesuchen die Fahrzeiten (vgl LSG Stuttgart vom 14.7.2000 - L 13 AL 3645/98 und LSG Essen vom 25.1.2001 - L 9 AL 115/99) und die Zeiten für Seminarbesuche (vgl LSG Stuttgart vom 19.4.2000 - L 5 AL 4454/99) zu berücksichtigen, soweit die Schulungen der selbständigen Tätigkeit dienen (hier Verbesserung der Erfolgsquote im Vermittlungsgeschäft).
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) und Rückforderung von Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1994.
Der 1950 geborene Kläger ist gelernter Elektromechaniker (Rundfunk). Er war unter anderem vom 30. November 1987 bis 31. Mai 1992 bei der Firma P -E GmbH, H, als Betriebsleiter beschäftigt. Nach vorübergehender Arbeitslosigkeit nahm er am 2. November 1992 eine Beschäftigung als Fertigungsleiter bei der Maschinenfabrik S GmbH auf. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 1993. Der Kläger, der sich bereits am 5. Mai 1993 mit Wirkung zum 1. Juni 1993 bei der Beklagten (ArbA Villingen-Schwenningen) arbeitslos gemeldet hatte, teilte dem ArbA mit Erklärung vom 27. Mai 1993 mit, er übe eine freib...