Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Voraussetzung für Befreiung von Teilbudget. kein Beurteilungsspielraum der Kassenärztlichen Vereinigung bei Feststellung der Voraussetzungen
Orientierungssatz
1. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der Teilbudgetierung im Rahmen des einheitlichen Bewertungsmaßstabes können nur Praxen mit spezieller Ausrichtung erfüllen, die Sonderbedarfsleistungen erbringen, wegen dieser Sonderbedarfsleistungen nicht den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit auf andere ärztliche Leistungen verlagern können und für die die Auswirkungen der Teilbudgetierung zu einer nicht vertretbaren Härte führen würde. Nicht ausreichend ist es, wenn der Arzt eine der Teilbudgetierung unterliegende Leistung nur überdurchschnittlich oft abrechnet.
2. Bei der Feststellung der Voraussetzungen für eine Befreiung steht den Kassenärztlichen Vereinigungen kein Beurteilungsspielraum zu, weshalb ihre Entscheidungen in vollem Umfang von den Gerichten überprüft werden können.
Tatbestand
Der Kläger begehrt eine Befreiung von den durch den Beschluß des Bewertungsausschusses vom 13.06.1996 (Beilage zu Heft 26 des Deutschen Ärzteblattes vom 28.06.1996) in Teil A I Nr. 5.7.1. des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) eingeführten Teilbudgets "Verbände, Injektionen, Punktionen und Anästhesien zur Schmerztherapie für die Leistungen nach den Abschnitten C I, C II (ausgenommen die Leistungen nach der Nrn. 278 und 279), C III und D I.
Der Kläger ist als Anästhesist in M zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Seinen Antrag auf Teilnahme an der Schmerztherapie-Vereinbarung lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 20.08.1997 ab, weil er keine einjährige Tätigkeit einer entsprechend qualifizierten Fortbildungsstätte (Schmerzambulanz) nachgewiesen habe. Während d...