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LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.04.2015 - L 11 R 3224/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Intensivpflegerin. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit. freies Dienstverhältnis. Abgrenzung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Intensivpflegerin für einen ambulanten Pflegedienst erfolgt im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses (als sog freie Mitarbeiterin), wenn die Pflegerin selbst bestimmen kann, welche und wie viele Schichten sie übernimmt und wenn sie bei der Durchführung der Pflege zwar die Vorgaben des Arztes (Behandlungsplan) und der Angehörigen der Pflegebedürftigen beachten muss, ansonsten aber keine Einzelweisungen des Pflegedienstes erfolgen.

 

Normenkette

SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1, § 7a Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 2, 6; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 08.07.2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin im Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 14.01.2013 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV, ob die Beigeladene zu 1) im Zeitraum vom 01.12.2012 bis zum 14.01.2013 bei der Klägerin, die einen Pflegedienst betreibt, beschäftigt war und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Mit dem bei der Beklagten am 06.02.2013 eingegangenen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status beantragte die Beige...

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  (1) 1Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. 2Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich: ...

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