Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Krankenhaus. Vergütungsanspruch für allogene Stammzelltransplantation bei chronischer myelomonozytärer Leukämie im Jahr 2008. Abmilderung des Qualitätsgebots. grundrechtsorientierte Leistungsauslegung. wirksame Einwilligung des Patienten als Vergütungsvoraussetzung
Orientierungssatz
1. Zum Anspruch auf Vergütung einer allogenen Stammzelltransplantation bei chronischer myelomonozytärer Leukämie im Jahr 2008.
2. Das Qualitätsgebot gilt grundsätzlich auch für die mit Fallpauschalen nach § 17b KHG vergüteten Krankenhausleistungen. Eine Abmilderung des Qualitätsgebots kann sich insbesondere daraus ergeben, dass auch bei der Beurteilung der Behandlungsmethoden im Krankenhaus in einschlägigen Fällen eine grundrechtsorientierte Auslegung der Grenzmaßstäbe nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 = BVerfG 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5 RdNr 48ff stattzufinden hat (vgl BSG vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R = BSGE 115, 95 = SozR 4-2500 § 2 Nr 4, RdNr 15 mwN; seit 1.1.2012 in § 2 Abs 1a S 1 SGB 5 normiert).
3. Versicherte müssen der konkreten Heilbehandlung nach hinreichender, gebotener Aufklärung entsprechend den allgemeinen Grundsätzen zugestimmt haben. Erforderlich ist eine so umfassende Information über Eigenart, Nutzen und Risiken der geplanten Behandlung, dass sie dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten im vollen Umfang Rechnung trägt (zur Einwilligung als Vergütungsvoraussetzung vgl BSG vom 17.12.2013 - B 1 KR 70/12 R aaO, RdNr 25).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das ...